Rabattverträge
Die Arzneimittellieferverträge der gesetzlichen Krankenkassen
Sie haben ein Rezept und gehen in die Apotheke. Und schon wieder bekommen Sie ein andere Arzneipackung als beim letzten Mal. Der Name des Arzneimittels auf dem Rezept stimmt auch nicht überein. Schuld sind die Rabattverträge! Übrigens ist die Einhaltung von Rabattverträgen in ganz Deutschland einheitlich geregelt.
Senden Sie uns Ihr Rezept zu und wir prüfen vorab, welche Rabattverträge Ihre Kasse geschlossen hat.
Arzneimittellieferverträge – eine Blackbox
Rabattverträge sind Vereinbarungen zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und den Arzneimittelherstellern, die in den Apotheken umgesetzt werden müssen. Sie sollen sicherstellen, dass die Kasse ihre Arzneimittel zu günstigeren Konditionen erhält. Konkret legt ein solcher Vertrag fest, welches Arzneimittel von welchem Hersteller die Apotheke an die Versicherten dieser Kasse liefert. Für diese Medikamente sind Zahlungen des Arzneimittelherstellers an die Krankenversicherung vereinbart. Die Versicherten der gesetzlichen Kassen erhalten daher nur die Medikamente, die im Rahmen eines Arzneimittelliefervertrages festgelegt wurden.
Die Rabattarzneimittel sind je nach Versicherung und manchmal auch nach Bundesland unterschiedlich. Seit der Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes dürfen die gesetzlichen Krankenversicherungen Rabattverträge abschließen. Die Pharmahersteller zahlen der Krankenkasse einen Rabatt, damit ihr Produkt bevorzugt an deren Versicherte abgegeben wird. Ziel ist es, die Ausgaben der GKV zu senken.
Neue Packungen alle zwei Jahre
Die Verträge werden in der Regel alle zwei Jahre für jeden einzelnen Wirkstoff aktualisiert. Einige Krankenkassen schlossen und schließen Einzelverträge mit bestimmten Herstellern. Die Folge war, dass diese Arzneimittel aufgrund der hohen Nachfrage nicht lieferbar waren. Sie wurden oft durch sogenannte Tenderverträge abgelöst. Das sind Verträge mit mehreren Arzneimittelherstellern für einen Wirkstoff. Die Arzneistoffe werden in Gruppen von den Krankenkassen ausgeschrieben, wobei die gewährten Rabatte geheim bleiben.
Rabattverträge in der Apotheke
In der Praxis heißt das: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin verordnet Ihnen ein Arzneimittel. Er legt damit den Arzneistoff, die Wirkstoffstärke, die Packungsgröße und die Darreichungsform fest. Die Apotheke ist jedoch verpflichtet, das Produkt von der Firma auszuliefern, mit der Ihre Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat.
WICHTIG für Ihre Sicherheit: Der Wirkstoff, die Stärke und die Packungsgröße bleiben bei diesem Austausch selbstverständlich identisch. Die Hilfsstoffe können sich unterscheiden.
Mögliche Abweichungen von den Lieferverträgen
Die Apotheke darf von diesem Austausch nur abweichen, wenn
- der Arzneimittelliefervertrag aufgrund von Lieferengpässen nicht eingehalten werden kann,
- bekannte Unverträglichkeiten gegen das Präparat vorliegen,
- eine sofortige Belieferung des Rezeptes erfolgen muss, weil das Rabattarzneimittel nicht vorrätig ist,
- teilbare Tabletten abgegeben werden müssen, weil Sie Ihre Tabletten beispielsweise halbieren oder vierteln müssen.
- andere pharmazeutische Bedenken vorliegen.
Eine Begründung für die Abweichung vom Rabattvertrag muss auf dem Rezept vermerkt werden. Die Kassen entscheiden dann im Nachhinein, ob sie den vollen Arzneimittelpreis bezahlen. So lange (bis zu zwei Jahre) müssen die Apothekeninhaber damit rechnen, dass z.B. die pharmazeutischen Bedenken nicht ausreichen und sie selbst auf den Kosten des teureren Präparates sitzen bleiben. Zweites Kostenrisiko: Die Ärzt:innen legen mit ihrer Verordnung den Preis des Medikamentes fest, den es maximal kosten darf. Diesen “Preisanker” darf die Apotheke bei der Abgabe nicht überschreiten, was unter anderem bei der Abgabe von Reimporten eine Rolle spielt.
Die Ärzt:innen können den Austausch in der Verordnung durch „autidem“ ausschließen. Auch sie dürfen dieses Kreuz nur setzen, wenn konkrete Bedenken gegen den Austausch des Arzneimittels sprechen.
Wunscharzneimittel mit Kostenerstattung
Möchten Sie das Arzneimittel weiterhin von der Ihnen bislang gewohnten Firma erhalten, obwohl medizinisch nichts gegen einen Austausch spricht? Sie können Ihr Wunscharzneimittel zunächst selbst komplett bezahlen. In der Pinguin-Apotheke erhalten Sie eine Kopie der Verordnung und eine Quittung. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen die Kosten zu erstatten, die sie bei der Abgabe des Rabattarzneimittels bezahlt hätte.
Vom Verkaufspreis werden Ihnen der Hersteller-, Apothekenrabatt und die Patientenzuzahlung sowie der Preisnachlass durch den Liefervertrag abgezogen. Während die ersten drei Punkte transparent sind, bleiben die Rabattverträge geheim. Wir können Ihnen daher nicht sagen, welche Summe Ihnen die Krankenkasse erstattet.
Für mehr Transparenz
Lifehack für Journalisten, die über dieses System berichteten: Für einzelne Präparate lässt sich der geheime Rabatt ermitteln, indem Sie in der Pinguin-Apotheke ein Wunscharzneimittel kaufen. Dann gehen Sie zwecks Erstattung zu Ihrer Krankenkasse. Schon wissen Sie, was die Krankenkasse bezahlt.
Blieb etwas unklar?
Haben Sie Bedenken oder Fragen zum Austausch Ihrer Medikation, fragen Sie Ihren Apotheker.